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1. FC LoLa 

Finnische Allee

Hohenlockstedt

Herzlich Willkommen beim 1. FC LoLa
Herzlich Willkommen beim 1. FC LoLa

Vereinssatzung des 1. FC Lola von 1948 e. V.

§ 1           Name und Sitz

Der 1. Fußballclub Lockstedter Lager von 1948 ist eine gemeinnützige Vereinigung. Er wurde am 30. April 1948 gegründet und hat seinen Sitz in Hohenlockstedt. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Itzehoe eingetragen.

 

§ 2           Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die zur körperlichen und charakterlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder insbesondere durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Sportarten, die Förderung des Nachwuchses und die Errichtung von Sportanlagen verwirklicht wird.

Er stellt seinen Mitgliedern seine Einrichtungen zu diesem Zweck zur Verfügung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile auf evtl. eingezahltes Kapital und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein bezweckt die freiwillige, selbständige Übernahme und Ausführung der freien Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in den Richtlinien des Landesjugendamtes unter Ziffer 3 (5 c) geforderten Bedingungen an.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 3           Verbandszugehörigkeit

Der Verein erkennt die Satzungen der jeweiligen Verbände an.

 

§ 4           Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 5           Aufnahme

Mitglied kann jeder werden, der durch schriftliche Beitrittserklärung seine Aufnahme beantragt und sich zur Zahlung von Beiträgen und zur Anerkennung der Satzung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei minderjährigen Sportlern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

 

§ 6           Beiträge

Das Eintrittsgeld und der Monatsbeitrag werden von der Hauptversammlung festgesetzt.  Die Beiträge sollen möglichst im Einziehungsverfahren im Voraus gezahlt werden. Vorauszahlungen für längere Zeitabschnitte sind zulässig.

Beitragsschulden sind Bringschulden.

Entstehen dem Verein durch widerrufene oder nicht auszuführende Lastschriften Kosten, so sind diese durch das Mitglied in voller Höhe zu tragen.

 

§ 7           Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung muss mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Vorschlagsberechtigt ist der Vorstand.

 

§ 8           Wahl- und Stimmfähigkeit einschließlich Wählbarkeit

Die Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Jugendliche können an den Vereinsversammlungen teilnehmen, falls die betreffende Versammlung nicht anderweitig beschließt.

 

§ 9           Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluss,
  • durch Erlöschen des Vereins.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Austritt ist nur zum Quartalsende mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

 

§ 10         Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:

  1. wenn es seinen Beitrag nach zweifacher schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat;
  2. wenn es den Anordnungen des Vorstandes oder der Spartenleiter eigenwillig zuwiderhandelt;
  3. wenn es zersetzend wirkt und das Ansehen des Vereins schädigt;
  4. wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Für einen solchen Ausschluss müssen mindestens 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder gestimmt haben. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann er binnen 8 Tagen nach Erhalt bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich Berufung an die Hauptversammlung einlegen.

 

§ 11         Organe

Organe des Vereins:

a) der Vorstand,
b) die Jahreshauptversammlung.

 

§ 12         Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

3. Vorsitzender

Schriftführer

Kassierer

Jugendleiter

Vertreter der Jugendabteilung

Obmänner

Vorstand in Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Der Vorstand gem. § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von bindenden Erklärungen genügt die Erklärung zweier Vorstandsmitglieder. Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach folgendem zeitlichen Rhythmus:

  1. in den Jahren mit gerader Jahreszahl sind zu wählen:

1. Vorsitzender

3. Vorsitzender

Kassierer

  1. in den Jahren mit ungerader Jahreszahl sind zu wählen:

2. Vorsitzender

                       Schriftführer

                       Jugendleiter

                       Obmänner

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Für die dann noch verbleibende Amtsdauer erfolgt die Wahl durch die Jahreshauptversammlung.

Als Sachberater kann der Vorstand beliebige Mitglieder und Nichtmitglieder zu seinen Sitzungen laden.

Der Vorstand sorgt für den Fortgang der Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Über seine Arbeit legt er den Mitgliedern Rechenschaft ab.

Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen im Vorstand ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend.

Der Vertreter der Jugendabteilung wird durch die Jugendabteilung in einer Mitgliederversammlung gewählt.

Das Nähere regelt die Jugendordnung des Vereins. Der Vertreter der Jugendabteilung gehört dem erweiterten Vorstand des Gesamtvereins an, sobald er durch den erweiterten Vorstand bestätigt wurde. Der erweiterte Vorstand hat über die Bestätigung in der auf die Wahl des Vertreters der Jugendabteilung nächstfolgenden Vorstandssitzung zu entscheiden.

 

§ 13         Aufgaben des Schriftführers

Dem Schriftführer obliegt, Sitzungsniederschriften zu fertigen und den Schriftverkehr zu führen.

 

§ 14         Aufgaben des Kassenwarts

Der Kassenwart verwaltet das Gesamtfinanzwesen des Vereins. Die Buchführung ist jährlich durch zwei von der Hauptversammlung zu bestimmende Prüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Hauptversammlung durch eine Niederschrift der Kassenprüfer zu berichten.

 

§ 15         Aufgaben der Spartenleiter (Obmänner)

Die Spartenleiter der verschiedenen Abteilungen haben den in ihr Gebiet fallenden Sportbetrieb zu überwachen.

Soweit sie nicht selbst Übungsleiter sind, unterstützen sie die betreffenden Lehrkräfte in jeder Weise. Sie helfen bei der Einteilung der Riegen, Aufstellung der Mannschaft, Meldung der Wettkämpfer und Erledigung der sonst in ihr Gebiet fallenden Arbeiten. Auch haben sie in Absprache mit dem Vorstand bzw. eines Vorstandsmitgliedes für die Berichterstattung über die Veranstaltungen des Vereins Sorge zu tragen.

 

§ 16         Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er wird jeweils in den Jahren mit gerader Jahresendzahl gewählt. Im Übrigen richten sich Wahl und Amtsdauer nach § 12 dieser Satzung. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 20 Kalenderjahre angehören. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder im Ältestenrat sein. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten, die Anliegen von Vereinsmitgliedern dem Vorstand gegenüber zu vertreten und dem Vorstand Vorschläge zur Geschäftsführung zu machen.
  2. Vereinsmitglieder werden nach der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum 1. FC Lo-La ausgezeichnet. Die Auszeichnung erfolgt mit den Ehrennadeln und einem Ehrenteller des Vereins. Die Ehrung soll auf der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Die Auszeichnungen sind nach den Jahren wie folgt gegliedert:

- 10 Jahre Mitgliedschaft     Ehrung mit der bronzenen Ehrennadel

- 25 Jahre Mitgliedschaft     Ehrung mit der silbernen Ehrennadel

- 40 Jahre Mitgliedschaft     Ehrung mit der goldenen Ehrennadel

- 50 Jahre Mitgliedschaft     Ehrung mit einem Ehrenteller

Für besonders verdiente Mitglieder kann weiterhin eine Ehrung mit der Verdienstnadel des 1. FC LoLa vorgenommen werden. Über die Ehrung entscheidet der Vorstand in jedem Einzelfall

Bei allen Ehrungen wird dem/der zu Ehrenden zusätzlich eine Urkunde als Bestätigung der Ehrung ausgehändigt. Die zu ehrenden sind durch den Vorstand schriftlich zur Jahreshauptversammlung einzuladen.

Sollte die Ehrung auf der Jahreshauptversammlung nicht durchgeführt werden können, so ist sie baldmöglichst durch den Vorstand nachzuholen.

  1. Wenn eine Mannschaft des Vereins eine Meisterschaft oder einen anderen sportlich bedeutsamen Titel erreicht, ist

        die Mannschaft zur nächsten Jahreshauptversammlung einzuladen. Es wird jedem Spieler eine Urkunde überreicht.
        Die Urkunden für den/die Spieler die nicht zur Ehrung erschienen sind, werden durch den jeweiligen Trainer/Betreuer
        weitergeleitet.

 

§ 17         Jahreshauptversammlung

Es findet alljährlich im 1. Quartal eine Hauptversammlung statt. Außerdem steht es jedoch dem 1. Vorsitzenden frei, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ¼ der stimmfähigen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche schriftlich beantragen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

§ 18         Einberufung zur Jahreshauptversammlung

Die Einberufung der Hauptversammlung geschieht durch Anschlag im Sportlerheim und im Vereinslokal, zusätzlich in den bekannten Schaukästen des Vereins.

Diese Bekanntmachung muss mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 8 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen. Über schriftliche Anträge nach diesem Zeitpunkt entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 19         Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Aufgaben der Hauptversammlung sind:

  1. Feststellen der Anwesenden und Stimmberechtigten,
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung,
  3. Genehmigung der Berichte,
  4. Entlastung des Vorstandes,              
  5. Ernennung des Wahlleiters,
  6. Wahl des Vorstandes und der Prüfer,
  7. Bestätigung des Haushaltsvoranschlages,
  8. Anträge.

 

§ 20         Dringlichkeitsanträge

Anträge, die nicht rechtzeitig beim Vorstand eingereicht werden und deshalb nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurden, können am Schluss der Tagesordnung vor dem Punkt Verschiedenes beraten werden, wenn die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit der Stimmen bejaht wird. Hierbei zählen Stimmenthaltungen als nicht abgegeben.

Die Dringlichkeit eines Antrages ist vom Antragsteller zu begründen.

 

§ 21         Beschlüsse

Sämtliche Beschlüsse werden, mit Ausnahme der auf Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und auf Auflösung des Vereins gerichteten Beschlüsse, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Änderung der Satzung mit Ausnahme der §§ 1 und 24 kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, die Auflösung nur durch eine Mehrheit von ¾ sämtlicher stimmfähiger Mitglieder beschlossen werden.

Zur Änderung des Vereinszwecks (§ 1) und des § 24 ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder nötig; diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen (§§ 32 und 33 BGB).

Gewählt wird durch unbedingte Mehrheit der erschienenen stimmfähigen Mitglieder. Erhält keines der gewählten Mitglieder die unbedingte Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn mehr als ein Kandidat vorgeschlagen wird.

 

§ 22         Niederschriften

Über sämtliche Versammlungen sind Versammlungsniederschriften aufzunehmen, die von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren Stellvertreter zu unterschreiben sind.

 

§ 23         Haftung des Vereins

Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

 

§ 24         Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Hohenlockstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, wobei sichergestellt sein muss, dass das Vermögen weiterhin Zwecken der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt wird.

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